Statuten
Die Statuten stellen das Grundgesetz von swiss active dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten von swiss active.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen swiss active besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
swiss active setzt sich für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen von Fitnesscentern und Organisationen für sonstige Bewegungsangebote ein.
swiss active bezweckt die Qualitätssteigerung und -Sicherung bei gesundheitsfördernden Bewegungsanbietern. Ebenso bezweckt die swiss active die Bekanntmachung von branchenrelevanten Informationen gegenüber dem Endverbraucher und nahestehenden Parteien.
Art. 2a Ethische Prinzipen
swiss active setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Sie lebt diese Werte vor, indem sie – sowie ihre Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. swiss active anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei ihren Mitgliedern.
swiss active untersteht dem Ethik-Statuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut»). swiss active sorgt dafür, dass alle Personen, soweit sie swiss active angehören oder zugerechnet werden können, das Ethik-Statut als Leitbild zur Kenntnis nehmen. Für die Umsetzung und Befolgung des Ethik-Statuts sind die jeweiligen Mitglieder eigenständig verantwortlich.
Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: «Disziplinarkammer») ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen oder Einzelunternehmen offen, welche in der Branche Bewegung und Gesundheit aktiv sind.
Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:
- Mitglied Kettenbetrieb
- Mitglied Fitnesscenter
- Einzelanbieter von Bewegungsangeboten
Art. 3a Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung des statutarischen Zweckes beizutragen und das Vereinsansehen zu wahren.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstands Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Es kann je nach Kategorie unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgesetzt werden. Die Festsetzung höherer Mitgliederbeiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Art. 3b Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt jedoch geschuldet. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Der Ausschluss kann ohne Grundangabe erfolgen. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Er entscheidet endgültig, eine Rekurs Möglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Geschäftsführer;
- die Revisionsstelle;
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und tritt nach Einberufung durch den Vorstand physisch zusammen oder wird nach Entscheid des Vorstands als Urabstimmung schriftlich oder per E-Mail durchgeführt. Die Urabstimmung ist im Begriff der Mitgliederversammlung miterfasst.
Art. 5a Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands, auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 5b Anträge
Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Bei einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beträgt diese Frist fünf Tage.
Art. 5c Aufgaben und Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
d) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
e) Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Verabschiedung und Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.
Art. 5d Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsvorsitzenden geleitet.
Art. 5e Durchführung
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Art. 5f Stimmrecht
Das Stimmrecht der Mitglieder berechnet sich nach der Anzahl der durch dieses Mitglied geführten und zertifizierten Fitnesscenter. Für jedes geführte und zertifizierte Fitnesscenter kommt ihnen eine Stimme zu. Die Festlegung der Anzahl Stimmen pro Mitglied mit mehreren Fitnesscentern erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres durch den Vorstand. Der Vorstand erlässt hierzu ein Reglement, welches die Einzelheiten zur Stimmenermittlung festhält.
Neumitglieder ohne Fitnesscenter, die sonstige Bewegungsangebote anbieten, haben je eine Stimme.
Art. 5g Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschliesst unter Vorbehalt von Art. 5h nachstehend mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über folgende Geschäfte:
- Statutenänderungen;
- Zusammenschluss mit einem ähnlichen Verein;
- Auflösung des Vereins (und Verwendung des Liquidationserlöses).
Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 6 Vorstand
Art. 6a Zusammensetzung
Der Vorstand (inkl. Präsident/Präsidentin) besteht aus höchstens 11 Mitgliedern; nach Möglichkeit soll er wenigstens 5 Mitglieder aufweisen. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin müssen die Vorstandsmitglieder selbst im Zeitpunkt ihrer Wahl Vertreter oder Organ bzw. Kadermitarbeitende eines Vereinsmitglieds sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied diese Voraussetzungen nicht mehr, hat dieses spätestens auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung aus dem Vorstand zurückzutreten. Die Zusammensetzung des Vorstands soll möglichst ausgewogen die verschiedenen Mitgliederkategorien und -regionen repräsentieren
Art. 6b Konstituierung und Einberufung
Ausgenommen vom Präsidenten/der Präsidentin, welche(r) von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder der Revisionsstelle.
Art. 6c Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben. Zirkulationsbeschlüsse erfordern Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.
Bei der Beschlussfassung des Vorstands über Geschäfte, welche Einzelinteressen eines Vorstandsmitglieds betreffen oder anderweitig einen Interessenkonflikt verursachen, welcher die Teilnahme des Mitglieds an der Beschlussfassung als unstatthaft erscheinen lassen würde, hat das betroffene Mitglied den Ausstand zu nehmen.
Art. 6d Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen (auch in Form der Urabstimmung);
b) der Entscheid über die Aufnahme sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Kontrolle des statutenkonformen Verhaltens, das Verfassen von Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Buchführung;
e) die Wahl des Geschäftsführers.
Art. 6e Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer kollektiv zu zweit. Vorstandsmitglieder dürfen sich nicht von anderen Vorstandsmitgliedern bei Sitzungen des Vorstandes vertreten lassen. Hierzu ist eine vorgängige schriftliche Mitteilung per E‐Mail an den Präsidenten ausreichend.
Art. 6f Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann jederzeit Kommissionen und Arbeitsgruppen einberufen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, diese Kommissionen und Arbeitsgruppen wieder aufzulösen. Er erlässt hierzu ein eigenes Reglement.
Art. 7 Geschäftsführer
Der Vorstand kann seine Aufgaben und Kompetenzen an einen Geschäftsführer delegieren, soweit dies nach Gesetz zulässig ist. Verzichtet der Vorstand auf einen Geschäftsführer, leitet der Präsident die Geschäfte des Vorstands.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und untersteht diesem. Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 8 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand und dem Geschäftsführer.
Art. 9 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Dieser dient dem Vorstand als Konsultativorgan. Der Präsident führt gleichzeitig auch den Beirat.
Mitglieder des Beirates können natürliche oder juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften werden, welche swiss active nahestehen und/oder am Gedeihen des Vereins ein Interesse haben.
Art. 10 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten (insbesondere finanzielle Abgeltungen der anerkannten Zertifizierer), Erträgen aus dem Vereinsvermögen, allfälligen Zuwendungen oder Vermächtnissen und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen zusammen.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden, revidierten Fassung (Abänderung Art. 1, neuer Art. 2a, Abänderung Art. 6a, 6c, 12) von der Mitgliederversammlung 2024 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.