swiss active Verband
Gemeinsam die Fitnessbranche stärken – mit über 500 Standorten schweizweit
Gemeinsam die Fitnessbranche stärken – mit über 500 Standorten schweizweit
swiss active hat es sich zum Ziel gesetzt, die Gesundheits- und Fitnessbranche nachhaltig und unpopulistisch in einem gemeinsam Miteinander zu entwickeln. swiss active ist ein Verband, der sich aus Einzelcentern, Kettenbetreibern und Kursanbietern zusammensetzt. Damit vertritt der Verband mehr als 550 Standorte in der Schweiz.
Als Mitglied begleitet Sie swiss active in der Gesundheits- und Fitnessbranche und definiert miteinander die Themen von Morgen, welche den Alltag unserer Mitglieder prägen. Gemeinsam mit den Mitgliederinstitutionen ist swiss active für die Einzelcenter, Kettenbetreiber und Kursanbieter da.
swiss active verschafft den Mitgliederinteressen in der Politik, bei den Medien und in der Öffentlichkeit Gehör. Arbeitgeberpolitisch ausgerichtet, engagiert sich der Verband für gute Rahmenbedingungen der Branche. Er pflegt den Kontakt zu Partnern und Behörden, fördert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern sowie den Austausch mit Forschungsinstitutionen.
swiss active orientiert sich an den Bedürfnissen aller seiner Mitglieder (Kettenbetreibern, Einzelcentern und Kursanbietern) gleichwertig. Deshalb:
verbessert der Verband die Transparenz bezüglich Auswahl von Themen, den Einbezug von Mitgliedern sowie die Projektkommunikation
baut er das Mitgliedernetzwerk aus
stärkt er Austausch und Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern
entwickelt er Produkte und Dienstleistungen für seine Mitglieder weiter
entwickelt er sich als lernende Organisation selbst kontinuierlich weiter
swiss active stellt Informationen zur Gesundheits- und Bewegungsbranche bereit und verstärkt die Öffentlichkeitsarbeit in allen Regionen. Dazu:
erarbeitet und publiziert der Verband Grundlageninformationen zu den wichtigsten Entwicklungsfeldern der Gesundheits- und Bewegungsbranche
fördert er den Wissenstransfer zwischen den Akteuren
sensibilisiert er für die Bedeutung der Gesundheits- und Bewegungsbranche
trägt er zur Verbesserung der Transparenz auf dem Gesundheits- und Bewegungsmarkt bei
swiss active fördert die Professionalisierung in der Gesundheits- und Bewegungsbranche. Dazu:
stärkt der Verband die Positionierung des Bildungssystem in der Gesundheits- und Bewegungsbranche im Sinne der ganzen Branche
prüft und antizipiert er die Auswirkungen von Entwicklungen in der Gesundheits- und Bewegungsbranche auf die Kompetenzen sowie auf die unterschiedlichen Angebote und entwickelt die Branche auf dieser Basis weiter
swiss active setzt sich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Gesundheits- und Bewegungsbranche ein. Deshalb:
fördert der Verband den Austausch zwischen den Akteuren in der Qualitätssicherung und -entwicklung
überprüft und entwickelt er sowohl das Qualitop-Label, wie auch die Struktur von Qualitop weiter
Mitglieder von swiss active erhalten Zugang zu einem umfassenden Netzwerk und profitieren von verschiedenen Vorteilen. swiss active setzt sich im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie auf politischer Ebene für die Interessen seiner Mitglieder ein.
swiss active pflegt einen engen Kontakt mit den führenden Krankenversicherer der Schweiz: Im Beirat von swiss active tauschen sich die Krankenversicherer und die Fachleute von swiss active regelmässig aus.
swiss active geht mit Ressourcen sorgfältig um. Bei all unseren Aktivitäten setzen wir auf eine effiziente Organisation. Produkte und Dienstleistungen werden kundenorientiert gestaltet. Die Bedürfnisse der Mitglieder und Mitgliederinnen und Stakeholder werden regelmässig evaluiert und bei der Weiterentwicklung der swiss active-Angebote berücksichtigt.
Der Vorstand ist für die strategische Führung des Verbands verantwortlich. Er erhält seine Legimitation für die Führungsaufgabe von den Mitgliedern. Alle seine Entscheidungen sind transparent und werden bei Bedarf kommuniziert. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

Präsident

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied
Die Geschäftsstelle erledigt primär die laufenden Aufgaben, die im Verband anfallen. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes, die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Sicherstellung der Sekretariatsführung.

Geschäftsstelle
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swiss active ist ein Verband, der es sich zum Ziel gesetzt hat, die Gesundheits- und Fitnessbranche nachhaltig zu entwickeln.
swiss active engagiert sich im politischen Entscheidungsprozess zur Weiterentwicklung der Gesundheits- und Fitnessbranche. Dabei werden stets die Interessen der Mitglieder vertreten.
swiss active fördert Transparenz und Aufklärung in der Gesundheits- und Fitnessbranche, indem Zugang zu wissenschaftlichen Quellen, Trends sowie News rund um die Branche ermöglicht wird.
swiss active setzt positive Zeichen durch Offenheit in der Arbeits – und Fachwelt sowie durch seine Präsenz in den Medien.
swiss active bietet seinen Mitgliedern ein Beziehungsnetz, um Erfahrungswerte auszutauschen und die Zusammenarbeit in der Branche zu fördern.
swiss active bietet Unternehmen das Wissen rund um die Unternehmensführung sowie Mitarbeiterführung an.
swiss active möchte die Qualität in der Gesundheits- und Fitnessbranche fördern und nachhaltig gewährleisten.
swiss active steht für eine nachhaltige und transparente Entwicklung der Gesundheits- und Fitnessbranche. Zudem macht sich swiss active stark für einen lösungsorientierten Austausch in der Branche und möchte als Kooperationspartner Menschen in unterschiedlichen Themen rund um die Branche unterstützen. Personen und Gruppierungen, welche in irgendeiner Form in das Verbandsgeschehen involviert sind, kommunizieren untereinander offen, transparent und respektvoll. In sämtlichen Belangen herrscht Meinungsfreiheit sowie politische, ethnische und religiöse Neutralität.
swiss active setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Diese Werte leben wir vor, indem wir – sowie unsere Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. swiss active anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien unter seinen Mitgliedern.
swiss active, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen sowie alle in Artikel 1 Absatz 4 des «Ethik-Statuts des Schweizer Sports»(«Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Ethik-Statut. swiss active sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie swiss active angehören oder zugerechnet werden können, das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
Die Geschäftsstelle unterliegt dem Vorstand. Der Geschäftsführer versteht sich als Drehscheibe zu sämtlichen Stellen, welche mit dem Verband in Kontakt stehen. Sämtliche Entscheidungen werden transparent kommuniziert. Entscheidungen von grosser Bedeutung werden durch die Verbandsmitglieder gefällt. swiss active ist unabhängig und finanziert sich eigenständig. Die Mitarbeitenden von swiss active fördern durch offene und wertschätzende Kommunikation sowie Einsatzfreude die Verbandsarbeit sowie das Image des Verbandes. Die Entwicklung und Qualität wird durch konstruktives Feedback gefördert, wobei der Teamgedanke einen wichtigen Stellenwert einnimmt.
Die Statuten stellen das Grundgesetz von swiss active dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten von swiss active.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen swiss active besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
swiss active setzt sich für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen von Fitnesscentern und Organisationen für sonstige Bewegungsangebote ein.
swiss active bezweckt die Qualitätssteigerung und -Sicherung bei gesundheitsfördernden Bewegungsanbietern. Ebenso bezweckt die swiss active die Bekanntmachung von branchenrelevanten Informationen gegenüber dem Endverbraucher und nahestehenden Parteien.
Art. 2a Ethische Prinzipen
swiss active setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Sie lebt diese Werte vor, indem sie – sowie ihre Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. swiss active anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei ihren Mitgliedern.
swiss active untersteht dem Ethik-Statuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut»). swiss active sorgt dafür, dass alle Personen, soweit sie swiss active angehören oder zugerechnet werden können, das Ethik-Statut als Leitbild zur Kenntnis nehmen. Für die Umsetzung und Befolgung des Ethik-Statuts sind die jeweiligen Mitglieder eigenständig verantwortlich.
Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: «Disziplinarkammer») ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen oder Einzelunternehmen offen, welche in der Branche Bewegung und Gesundheit aktiv sind.
Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:
Art. 3a Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung des statutarischen Zweckes beizutragen und das Vereinsansehen zu wahren.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstands Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Es kann je nach Kategorie unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgesetzt werden. Die Festsetzung höherer Mitgliederbeiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Art. 3b Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt jedoch geschuldet. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Der Ausschluss kann ohne Grundangabe erfolgen. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Er entscheidet endgültig, eine Rekurs Möglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und tritt nach Einberufung durch den Vorstand physisch zusammen oder wird nach Entscheid des Vorstands als Urabstimmung schriftlich oder per E-Mail durchgeführt. Die Urabstimmung ist im Begriff der Mitgliederversammlung miterfasst.
Art. 5a Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands, auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 5b Anträge
Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Bei einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beträgt diese Frist fünf Tage.
Art. 5c Aufgaben und Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
d) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
e) Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Verabschiedung und Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.
Art. 5d Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsvorsitzenden geleitet.
Art. 5e Durchführung
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Art. 5f Stimmrecht
Das Stimmrecht der Mitglieder berechnet sich nach der Anzahl der durch dieses Mitglied geführten und zertifizierten Fitnesscenter. Für jedes geführte und zertifizierte Fitnesscenter kommt ihnen eine Stimme zu. Die Festlegung der Anzahl Stimmen pro Mitglied mit mehreren Fitnesscentern erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres durch den Vorstand. Der Vorstand erlässt hierzu ein Reglement, welches die Einzelheiten zur Stimmenermittlung festhält.
Neumitglieder ohne Fitnesscenter, die sonstige Bewegungsangebote anbieten, haben je eine Stimme.
Art. 5g Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über folgende Geschäfte:
Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 6a Vorstand - Zusammensetzung
Der Vorstand (inkl. Präsident/Präsidentin) besteht aus höchstens 11 Mitgliedern; nach Möglichkeit soll er wenigstens 5 Mitglieder aufweisen. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin müssen die Vorstandsmitglieder selbst im Zeitpunkt ihrer Wahl Vertreter oder Organ bzw. Kadermitarbeitende eines Vereinsmitglieds sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied diese Voraussetzungen nicht mehr, hat dieses spätestens auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung aus dem Vorstand zurückzutreten. Die Zusammensetzung des Vorstands soll möglichst ausgewogen die verschiedenen Mitgliederkategorien und -regionen repräsentieren
Art. 6b Konstituierung und Einberufung
Ausgenommen vom Präsidenten/der Präsidentin, welche(r) von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder der Revisionsstelle.
Art. 6c Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben. Zirkulationsbeschlüsse erfordern Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.
Bei der Beschlussfassung des Vorstands über Geschäfte, welche Einzelinteressen eines Vorstandsmitglieds betreffen oder anderweitig einen Interessenkonflikt verursachen, welcher die Teilnahme des Mitglieds an der Beschlussfassung als unstatthaft erscheinen lassen würde, hat das betroffene Mitglied den Ausstand zu nehmen.
Art. 6d Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen (auch in Form der Urabstimmung);
b) der Entscheid über die Aufnahme sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Kontrolle des statutenkonformen Verhaltens, das Verfassen von Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Buchführung;
e) die Wahl des Geschäftsführers.
Art. 6e Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer kollektiv zu zweit. Vorstandsmitglieder dürfen sich nicht von anderen Vorstandsmitgliedern bei Sitzungen des Vorstandes vertreten lassen. Hierzu ist eine vorgängige schriftliche Mitteilung per E‐Mail an den Präsidenten ausreichend.
Art. 6f Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann jederzeit Kommissionen und Arbeitsgruppen einberufen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, diese Kommissionen und Arbeitsgruppen wieder aufzulösen. Er erlässt hierzu ein eigenes Reglement.
Art. 7 Geschäftsführer
Der Vorstand kann seine Aufgaben und Kompetenzen an einen Geschäftsführer delegieren, soweit dies nach Gesetz zulässig ist. Verzichtet der Vorstand auf einen Geschäftsführer, leitet der Präsident die Geschäfte des Vorstands.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und untersteht diesem. Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 8 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand und dem Geschäftsführer.
Art. 9 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Dieser dient dem Vorstand als Konsultativorgan. Der Präsident führt gleichzeitig auch den Beirat.
Mitglieder des Beirates können natürliche oder juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften werden, welche swiss active nahestehen und/oder am Gedeihen des Vereins ein Interesse haben.
Art. 10 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten (insbesondere finanzielle Abgeltungen der anerkannten Zertifizierer), Erträgen aus dem Vereinsvermögen, allfälligen Zuwendungen oder Vermächtnissen und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen zusammen.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden, revidierten Fassung (Abänderung Art. 1, neuer Art. 2a, Abänderung Art. 6a, 6c, 12) von der Mitgliederversammlung 2024 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Alle relevanten Informationen rund um Normen
Normen sind, anders als Gesetze, freiwillig und regeln das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie erhalten einen bindenden Charakter, wenn sie durch Verträge geregelt werden oder eine Vorschrift besteht. Am Beispiel von Qualitop legen diese Normen Mindestanforderungen für die Verabreichung von bewegungs- und gesundheitsfördernden Dienstleistungen fest.
Bei einer Norm geht es also darum, die Qualität sicherzustellen. Qualität wird unterschiedlich definiert. Eine mögliche Definition ist, dass Qualität als Grad der Übereinstimmung zwischen Kundenerwartungen an eine Dienstleistung oder ein Produkt und dessen effektiven Eigenschaften ist.
Es gibt unterschiedliche Wege eine Norm zu beeinflussen. Sei dies aus einer Organisation heraus oder auch als Mitglied eines Branchenverbandes. Bei swiss active kann man eine Mitgliedschaft erwerben und dadurch von einem der Mehrwerte „Mitspracherecht bei der Qualitop-Weiterentwicklung“ profitieren.
Normen sind allgemein anerkannte, als verbindlich geltende Regel für das Zusammenleben der Menschen.
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